Rechtsanwaltskanzlei Ahmadi

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Fachanwaltskanzlei für Strafrecht
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Langjährige Erfahrung im Opferrecht

Rechtsanwältin Jacqueline Ahmadi, Fachanwältin für Strafrecht & Verkehrsrecht
Tel.: 040/410 66 00 | Fax: 040/ 45 49 36 | info@rechtsanwaeltin-ahmadi.de

16.04.2023

Strafrechtsanwalt! Welche Strafe droht, wenn die Polizei mir der Besitz, der Erwerb oder das Verbreiten kinderpornografischer oder jugendpornografischer Inhalte vorwirft? Wie ist das, wenn ich Jugendliche und/oder Ausländer bin?



Ihnen wird der Besitz, der Erwerb oder das Verbreiten kinderpornografischer oder jugendpornografischer Inhalte vorgeworfen?

Ihr Handy, Laptop und/oder Ihr Computer wurde von der Polizei in Beschlag genommen, bei Ihnen in der Wohnung und/oder in Ihren Geschäftsräumen wurden eine Durchsuchung wegen Verbreitung, Erwerb und Besitz kinderpornographischer Inhalte durchgeführt?

Sie haben Angst und Sorge und fragen, ob Sie deshalb in die Untersuchungshaft gelangen?

Sie haben nicht die deutsche Staatsbürgerschaft und fragen sich, ob das Einleiten eines Ermittlungsverfahrenes gegen Sie Ihren Aufenthaltsstatus in Deutschland gefährdet? Besteht die Gefahr, dass die Ausländer Sie abschiebt? Wird Ihr Aufenthaltserlaubnis verlängert oder erhalten Sie eine Fiktionsbescheinigung?

Wie müssen Sie sich bei solch einer Tatvorwurf zu verhalten?

Gibt es im Falle einer Verurteilung eine arbeitsrechtliche Konsequenz für Sie?

Sie fragen sich, welche Strafe droht, wenn die Polizei Ihnen vorwirft, sich wegen der Verbreitung, Erwerb und Besitz kinderpornografischer Inhalte nach § 184b StGB strafbar gemacht zu haben.

Gibt es Geldstrafe oder Haftstrafe?

 

 

Sexualisierte Gewalt an Kindern und Darstellungen dieser Taten zählen zu den schlimmsten und geächtetsten Straftaten überhaupt. Der klassische und juristische Begriff dafür ist „Kinderpornografie“. Dies ist in § 184b StGB geregelt.

 

§ 184b StGB Verbreitung, Erwerb und Besitz kinderpornographischer Inhalte

(1) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer

1.

einen kinderpornographischen Inhalt verbreitet oder der Öffentlichkeit zugänglich macht; kinderpornographisch ist ein pornographischer Inhalt (§ 11 Absatz 3), wenn er zum Gegenstand hat:

a)

sexuelle Handlungen von, an oder vor einer Person unter vierzehn Jahren (Kind),

b)

die Wiedergabe eines ganz oder teilweise unbekleideten Kindes in aufreizend geschlechtsbetonter Körperhaltung oder

c)

die sexuell aufreizende Wiedergabe der unbekleideten Genitalien oder des unbekleideten Gesäßes eines Kindes,

2.

es unternimmt, einer anderen Person einen kinderpornographischen Inhalt, der ein tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen wiedergibt, zugänglich zu machen oder den Besitz daran zu verschaffen,

3.

einen kinderpornographischen Inhalt, der ein tatsächliches Geschehen wiedergibt, herstellt oder

4.

einen kinderpornographischen Inhalt herstellt, bezieht, liefert, vorrätig hält, anbietet, bewirbt oder es unternimmt, diesen ein- oder auszuführen, um ihn im Sinne der Nummer 1 oder der Nummer 2 zu verwenden oder einer anderen Person eine solche Verwendung zu ermöglichen, soweit die Tat nicht nach Nummer 3 mit Strafe bedroht ist.

Gibt der kinderpornographische Inhalt in den Fällen von Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 4 kein tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen wieder, so ist auf Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren zu erkennen.

(2) Handelt der Täter in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat, und gibt der Inhalt in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1, 2 und 4 ein tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen wieder, so ist auf Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren zu erkennen.

(3) Wer es unternimmt, einen kinderpornographischen Inhalt, der ein tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen wiedergibt, abzurufen oder sich den Besitz an einem solchen Inhalt zu verschaffen oder wer einen solchen Inhalt besitzt, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünf Jahren bestraft.

(4) Der Versuch ist in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 in Verbindung mit Satz 1 Nummer 1 strafbar.

(5) Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und Absatz 3 gelten nicht für Handlungen, die ausschließlich der rechtmäßigen Erfüllung von Folgendem dienen:

1.

staatlichen Aufgaben,

2.

Aufgaben, die sich aus Vereinbarungen mit einer zuständigen staatlichen Stelle ergeben, oder

3.

dienstlichen oder beruflichen Pflichten.

(6) Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2 und 4 und Satz 2 gilt nicht für dienstliche Handlungen im Rahmen von strafrechtlichen Ermittlungsverfahren, wenn

1.

die Handlung sich auf einen kinderpornographischen Inhalt bezieht, der kein tatsächliches Geschehen wiedergibt und auch nicht unter Verwendung einer Bildaufnahme eines Kindes oder Jugendlichen hergestellt worden ist, und

2.

die Aufklärung des Sachverhalts auf andere Weise aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre.

(7) Gegenstände, auf die sich eine Straftat nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 oder 3 oder Absatz 3 bezieht, werden eingezogen. § 74a ist anzuwenden.

 

Aufgrund einer 2015 geänderten Gesetzeslage in Deutschland sind nun auch solche Dateien/Bilder, die früher als (z. T. strafloses) „Posing“ eingestuft wurden, als „kinder- im Sinne des § 184b StGB und jugendpornografisch im Sinne des § 184c StGB“ zu bewerten und entsprechend zu behandeln und entsprechend strafrechtlich zu verfolgen. Dies gilt auch für selbst hergestelltes Material. Seit der Strafrechtsreform von 2021 gilt § 184b StGB als Verbrechenstatbestand. Das Bundeskriminalamt hat demzufolge der Bekämpfung der Kinderpornografie einen hohen Stellenwert beigemessen, so dass seit dem sehr viele Ermittlungsverfahren, selbst gegen viele Minderjährigen, deren Eltern und nahen Angehörigen eingeleitet wurden.

 

Mit Blick auf das Alter der Abgebildeten unterscheidet das Gesetz zwischen Kinderpornographie (bis incl. 13 Jahre) nach § 184b StGB und Jugendpornographie (14-17 Jahre) nach § 184c StGB.

§ 184c StGB Verbreitung, Erwerb und Besitz jugendpornographischer Inhalte

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

1.

einen jugendpornographischen Inhalt verbreitet oder der Öffentlichkeit zugänglich macht; jugendpornographisch ist ein pornographischer Inhalt (§ 11 Absatz 3), wenn er zum Gegenstand hat:

a)

sexuelle Handlungen von, an oder vor einer vierzehn, aber noch nicht achtzehn Jahre alten Person,

b)

die Wiedergabe einer ganz oder teilweise unbekleideten vierzehn, aber noch nicht achtzehn Jahre alten Person in aufreizend geschlechtsbetonter Körperhaltung oder

c)

die sexuell aufreizende Wiedergabe der unbekleideten Genitalien oder des unbekleideten Gesäßes einer vierzehn, aber noch nicht achtzehn Jahre alten Person,

2.

es unternimmt, einer anderen Person einen jugendpornographischen Inhalt, der ein tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen wiedergibt, zugänglich zu machen oder den Besitz daran zu verschaffen,

3.

einen jugendpornographischen Inhalt, der ein tatsächliches Geschehen wiedergibt, herstellt oder

4.

einen jugendpornographischen Inhalt herstellt, bezieht, liefert, vorrätig hält, anbietet, bewirbt oder es unternimmt, diesen ein- oder auszuführen, um ihn im Sinne der Nummer 1 oder 2 zu verwenden oder einer anderen Person eine solche Verwendung zu ermöglichen, soweit die Tat nicht nach Nummer 3 mit Strafe bedroht ist.

(2) Handelt der Täter in den Fällen des Absatzes 1 gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat, und gibt der Inhalt in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1, 2 und 4 ein tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen wieder, so ist auf Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren zu erkennen.

(3) Wer es unternimmt, einen jugendpornographischen Inhalt, der ein tatsächliches Geschehen wiedergibt, abzurufen oder sich den Besitz an einem solchen Inhalt zu verschaffen, oder wer einen solchen Inhalt besitzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(4) Absatz 1 Nummer 3, auch in Verbindung mit Absatz 5, und Absatz 3 sind nicht anzuwenden auf Handlungen von Personen in Bezug auf einen solchen jugendpornographischen Inhalt, den sie ausschließlich zum persönlichen Gebrauch mit Einwilligung der dargestellten Personen hergestellt haben.

(5) Der Versuch ist strafbar; dies gilt nicht für Taten nach Absatz 1 Nummer 2 und 4 sowie Absatz 3.

(6) § 184b Absatz 5 bis 7 gilt entsprechend.

 

Welche Strafe droht mir?

 

Die Art und die Höhe der Strafe hängt in erster Linie davon ab, ob es um eine Tat mit kinderpornografischen Inhalte nach § 184b StGB oder jugendpornografischen Inhalten nach § 184c StGB handelt, ob das Erwachsenenstrafrecht oder Jugendstrafrecht in Ihrem Fall anwendbar ist.

 

Rechtsanwältin und Fachanwältin für Strafrecht Jacqueline Ahmadi berät und vertritt Sie bundesweit, wenn Ihnen vorgeworfen wird, kinderpornographische oder jugendpornografische Schriften bezogen, besessen, verbreitet zu haben. Sie ist seit fast 15 Jahren als Strafverteidigerin bundesweit tätig und hat mehrere Beschuldigten als Erwachsene, Heranwachsende und Jugendlichen in solchen Strafverfahren erfolgreich verteidigt.

 

Um strafmündig zu sein, muss der Täter zum Tatzeitpunkt mindestens 14 Jahre alt sein. Mit 18 Jahren ist man in der Regel erwachsen. Bis Vom 18 Lebensjahr bis zum 21. Lebensjahr kann das Jugendgerichtsgesetz angewandt werden, sofern noch nicht die Reife eines Erwachsenen vorliegt. Dies wird in der Regel durch die Jugendgerichtshilfe festgestellt.

 

Ihr Vorteil bei der Strafverteidigerin Jacqueline Ahmadi

 

Als Fachanwältin für Strafrecht mit fast 15 Jahren Berufserfahrung als Strafverteidigerin habe ich bundesweit diverse Strafverfahren gegen meinen Mandanten entweder außergerichtlich oder vor dem Gericht zur Einstellung gebracht oder eine angemessen Strafe ausgehandelt. Sie profitieren auf jeden Fall von meiner fast 15-jährige Spezialisierung auf den Rechtsgebieten des Strafrechts, Jugendstrafrechts und Opferrechts.

 

Als erfahrene Fachanwältin für Strafrecht und Verkehrsrecht biete ich meinen Mandanten von Anfang an eine effektive und vor allem eine lösungsorientierte Verteidigung. Ich werde mit Ihnen nach eingehender Analyse der amtlichen Ermittlungsakte eine erfolgsreiche Strategie gegenüber der Polizei, Staatsanwaltschaft und dem Gericht erarbeiten. Machen Sie von Ihrem Aussageverweigerungsrecht gegenüber der Polizei Gebrauch und wenden Sie sich an eine/n gute/n Strafverteidiger/in, am besten Fachanwalt/in für Strafrecht. Als Eltern habe Sie ein Zeugnisverweigerungsrecht. Die Beziehung zwischen den Eltern und den Kindern sind gesetzlich geschützt, besonders bei Ihrem minderjährigen Kind habe Sie besondere Rechte in einem Strafprozess. Lassen Sie sich daher nicht von der Polizei oder einem Dritten, Schule oder Lehrer*innen verunsichern. Sobald Ihnen oder Ihrem Kind vorgeworfen wird, sich wegen kinderpornografischer oder jugendpornografischer Inhalte strafbar gemacht zu haben, wenden Sie sich unverzüglich eine Fachanwältin für Strafrecht.

 

Besonders, wenn man nicht über die deutsche Staatbürgerschaft verfügt, besteht die Gefahr, dass die Polizei die Ausländerbehörde über das gegen Sie laufende Ermittlungsverfahren informiert. Dies hat zur Folge, dass Ihre Aufenthaltserlaubnis nicht ordnungsgemäß nicht verlängert wird und die Ausländerbehörde Ihnen lediglich eine Fiktionsbescheinigung erteilt. Dies hat zur Folge, dass die Ausländerbehörde nicht über Ihren Antrag auf Erteilung bzw. Verlängerung Ihrer Aufenthaltserlaubnis entscheiden wird, soweit gegen Sie ein Ermittlungsverfahren läuft. Die Ausländerbehörde wird auf den Ausgang des Strafverfahrens warten und im Falle einer Verurteilung hat es negative Folgen für Ihren Aufenthaltsstatus. Im schlimmsten Fall, vor allem wenn Sie bereits vorbestraft sind, droht unter Umständen eine Abschiebung. Auf jeden Fall kann es im Falle einer Verurteilung dauern, bis sie Ihren gewünschten Aufenthaltstitel erhalten.

 

Hinweis der Fachanwaltskanzlei Ahmadi

 

Aufgrund der Vielzahl der Anfragen aus dem Internet möchten wir ausdrücklich darauf hinweisen, dass wir keine kostenlose Beratung anbieten, auch nicht zu den jeweiligen Artikeln unserer Fachanwaltskanzlei im Netz.

 

 

Autorin:

 

Rechtsanwältin & Strafverteidigerin Jacqueline Ahmadi

Fachanwältin für Strafrecht und Verkehrsrecht aus Hamburg

Bundesweite Verteidigung im Strafverfahren