Rechtsanwaltskanzlei Ahmadi

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Rechtsanwältin Jacqueline Ahmadi, Fachanwältin für Strafrecht & Verkehrsrecht
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22.10.2023

Welche strafrechtliche Folgen können Sympathiebekundungen oder gar Jubel und Gewaltverherrlichung auf der pro-palästinensischen Demonstrationen haben? Was ist mit dem Recht der Versammlungsfreiheit und Meinungsfreiheit?



Ab wann macht sich ein Demonstrant auf einer pro-palästinensischen Demonstration strafbar? Welche strafrechtlichen Auswirkungen die Sympathiebekundungen oder gar Jubel und Gewaltverherrlichung auf der pro-palästinensischen Demonstrationen, meist Spontandemonstrationen, für die Menschen hat, gegen die Polizei oder die Staatsanwaltschaft ermittelt? 

 

Das Recht auf Versammlungsfreiheit

 

In den letzten Tagen kam es in Deutschland zu den pro-palästinensischen Spontandemonstrationen. Die Polizei löste diese je nach dem auf und ermittelt nun strafrechtlich gegen bestimmte Personen. Manche Bundesländer haben pauschale Demonstrationsverbote für die Menschen, die ihr Schmerz, Leid, Angst, Sorgen, Solidarität, Ohnmacht für die Zivilbevölkerung in Gaza zum Ausdruck bringen wollen, erteilt. Ohne eine Überprüfung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes im Lichte der Verfassung darf eine Behörde pauschal eine Demo jedoch nicht verbieten. Deshalb haben einige Gerichte diese Entscheidungen der Verwaltungsbehörden kassiert.

 

Eine öffentliche Versammlung unter freien Himmel braucht man nicht anzumelden, sondern lediglich dies der zuständigen Behörde spätestens 48 Stunden vor der Einladung zur Versammlung anzeigen, § 12 Versammlungsfreiheitsgesetz. Die Anzeigepflicht entfällt, wenn es sich um eine Spontanversammlung handelt. Das bedeutet, dass der Gesetzgeber das Grundrecht der Versammlungsfreiheit selbst eines der höchsten Güter und Errungenschaften unserer Demokratie hält. Demnach ist das pauschale Versammlungsverbot für die Palästinenser, die friedlich ihr Leid, Schmerz, Solidarität, Trauer, Wut, Ohnmacht über den Ausmass der Bombenangriffe der israelischen Regierung zum Ausdruck bringen möchten, verfassungsrechtlich kritisch. 

 

Sich als freie Bürgerinnen mit anderen zusammen zu versammeln und seine Meinung offen zu vertreten, ist das „gute Recht“ eines jeden Menschen nach Art.  8 GG. Allerdings ist zu beachten, dass Bürgerrechte werden nur den Deutschen im Sinne des Art. 116 I GG gewährt. Die hier einschlägige Versammlungsfreiheit des Art. 8 I GG ist ein Bürgerrecht; sie wird nur „allen Deutschen“ gewährt. Für Versammlungen in geschlossenen Räumen besteht generell keine Anmeldepflicht. Es ist jedoch zu berücksichtigen, dass die Versammlungsfreiheit in sämtlichen Versammlungsgesetzen als „Jedermannsrecht“ ausgestaltet ist. Auch auf völkerrechtlicher und EU-Ebene ist die Versammlungsfreiheit anerkannt. Deshalb können sich neben Deutschen auch EU-Aus-länder, Ausländer aus Drittstaaten und Staatenlose auf das Recht auf Versammlungsfreiheit berufen. Zudem können sich die Ausländer auf das Recht der Meinungsäußerung nach Art. 5 GG und auf das Recht der allgemeinen Handlungsfreiheit nach Art. 2 Abs. 1 GG berufen, die laut dem Grundgesetz für jedermann gelten. Es ist zu berücksichtigen, dass diese Grundrechte uns nicht freiwillig gegeben worden sind. Vielmehr haben freiheitsliebende Demokratinnen für dieses Recht gekämpft und gestritten. Aufgrund ihrer Bedeutung in einem demokratischen Rechtsstaat haben die Mütter und Väter des Grundgesetzes diesem Recht Verfassungsrang gegeben. Der Schutz der Versammlungsfreiheit und Meinungsfreiheit gehören daher zu den wichtigsten Aufgaben der Staatsgewalt. Und sie dürfen auch nicht grundsätzlich in einem Rechtsstaat in Frage gestellt werden, wenn sich vermeintliche oder offene Gegner unserer freiheitlich-demokratischen Grundordnung versammeln wollen. Gegen diese Personengruppen muss die Polizei und Staatsanwaltschaft strafrechtlich ermitteln, wenn ein Anfangsverdacht vorliegt. Wenn hinreichende Tatverdacht vorliegt, ist Aufgabe der Staatsanwaltschaft gegen diese Personen Anklage zu erheben. Das Gericht muss dann die Hauptverhandlung gegen diese Personen eröffnen und im Rahmen der Beweisaufnahme überprüfen und den Beschuldigten verurteilen, wenn er sich tatsächlich strafbar gemacht hat. Schon beim Einleiten eines Ermittlungsverfahrens muss die Polizei bzw. Staatsanwaltschaft dem Beschuldigten rechtliches Gehör anbieten.

 

Nur bei einer unmittelbaren Gefährdung der öffentlichen Sicherheit kann nach § 15 VersammlG eine Versammlung vor ihrem Beginn verboten oder nach Veranstaltungsbeginn aufgelöst werden. Ein Verbot oder eine Auflösung sind jedoch das letzte Mittel. Sofern Beschränkungen zur Abwehr der Gefahr ausreichen, müssen diese vorrangig angeordnet werden. Wie bereits oben ausgeführt, können Verstöße gegen versammlungsrechtliche Verbote bzw. Pflichten als Straftat oder Ordnungswidrigkeit geahndet werden (§§ 21 bis 29a VersammlG).

Ein derartiges pauschales Versammlungsverbot verletzt nicht nur das Grundrecht auf die Versammlungsfreiheit nach § 8 GG und Meinungsfreiheit nach Art. 5 GG, sondern es führt leider nur zur Spaltung, Unterdrückung und bei einigen sogar zur Radikalisierung.

 

Wie kann sich ein Demonstrant auf einer pro-palästinischen Demonstration in Deutschland strafbar machen und welche Folgen dies für ihn hat?

 

Strafbarkeit nach § 140 StGB wegen der Belohnung und Billigung von Straftaten

 

Wer eine der in § 138 Absatz 1 Nummer 2 bis 4 und 5 letzte Alternative oder in § 126 Absatz 1 genannten rechtswidrigen Taten oder eine rechtswidrige Tat nach § 176 Absatz 1 oder nach den §§ 176c und 176d 

1.

belohnt, nachdem sie begangen oder in strafbarer Weise versucht worden ist, oder

2.

in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören, öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten eines Inhalts (§ 11 Absatz 3) billigt,

wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

 

Die Vorschrift des § 140 StGB schützt den öffentlichen Frieden.

 

Die Voraussetzungen des § 140 Abs. 2 StGB, wo ein Demonstrant in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören, öffentlich in einer Versammlung billigt, könnte dann erfüllt sein, wenn er konkrete bzw. hinreichend konkretisierbare Tötungsdelikten der Hamas-Miliz in Israel billigt. Das Billigen muss in einer Weise geäußert werden, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören. Auch schlüssige Erklärungen können u. U. ausreichen. Was eine schwere Straftat i. S. d. § 140 StGB ist, definiert die Norm per Verweis auf zwei in anderen Strafvorschriften aufgeführten Deliktskataloge. Strafbar ist so zum Beispiel die Billigung von Mord und Totschlag (§§ 211, 212 StGB), Geiselnahme (§ 239a StGB) sowie Völkerstraftaten wie etwa der Aggression (§ 13 Völkerstrafgesetzbuch). Für eine Strafbarkeit nach § 140 StGB ist Vorsatz erforderlich, wobei der bindige Vorsatz schon genügt. Der Vorsatz muss sich auf die konkrete Tat, ihren Charakter als Katalogtat und ihre Rechtswidrigkeit beziehen. Ob es für ein strafbares Billigen genügt, eine Palästina-Flagge auf einer Spontandemo zu schwenken, ist fraglich, lässt sich angesichts des Zeitpunkts der Demonstration in Berlin – wenige Stunden nach Beginn des Terrorangriffs – und in Kombination mit Plakaten und Parolen aber auch nicht ausschließen. Es muss also weitere Umstände hinzukommen. Es ist jedoch zu berücksichtigen, dass die Polizei und die Staatsanwaltschaft bereits bei dem Vorliegen des Anfangsverdachtes gegen den Verdächtigen strafrechtlich Ermittlungsverfahren einleiten können.

 

Die öffentliche Verbreitung der Parolen im Zusammenhang mit Straftaten durch die Hamas könnte im konkreten Bedeutungszusammenhang nach § 140 Nr. 2 StGB strafbar sein. Zwar ist bislang die Leugnung des Existenzrechts Israelsnicht unter Strafe gestellt“ Eine Strafbarkeit nach § 130 Abs. 1 StGB besteht dagegen nicht. Aber der Tatbestand des Billigen von Straftaten nach § 140 Nr. 2 StGB kann erfüllt sein, wenn jemand bestimmte Parolen auf einer Demo zum Ausdruck bringt, die das Existenzrecht des Israels leugnen und diese im engen räumlichen und zeitlichen Zusammenhang mit den Straftaten der Hamas stehen.

 

Strafbarkeit wegen Volksverhetzung nach § 130 StGB

 

(1) Wer in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören,

 

1.

gegen eine nationale, rassische, religiöse oder durch ihre ethnische Herkunft bestimmte Gruppe, gegen Teile der Bevölkerung oder gegen einen Einzelnen wegen dessen Zugehörigkeit zu einer vorbezeichneten Gruppe oder zu einem Teil der Bevölkerung zum Hass aufstachelt, zu Gewalt- oder Willkürmaßnahmen auffordert oder

2.

die Menschenwürde anderer dadurch angreift, dass er eine vorbezeichnete Gruppe, Teile der Bevölkerung oder einen Einzelnen wegen dessen Zugehörigkeit zu einer vorbezeichneten Gruppe oder zu einem Teil der Bevölkerung beschimpft, böswillig verächtlich macht oder verleumdet,

wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.

(2) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

 

1.

einen Inhalt (§ 11 Absatz 3) verbreitet oder der Öffentlichkeit zugänglich macht oder einer Person unter achtzehn Jahren einen Inhalt (§ 11 Absatz 3) anbietet, überlässt oder zugänglich macht, der

a)

zum Hass gegen eine in Absatz 1 Nummer 1 bezeichnete Gruppe, gegen Teile der Bevölkerung oder gegen einen Einzelnen wegen dessen Zugehörigkeit zu einer in Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Gruppe oder zu einem Teil der Bevölkerung aufstachelt,

b)

zu Gewalt- oder Willkürmaßnahmen gegen in Buchstabe a genannte Personen oder Personenmehrheiten auffordert oder

c)

die Menschenwürde von in Buchstabe a genannten Personen oder Personenmehrheiten dadurch angreift, dass diese beschimpft, böswillig verächtlich gemacht oder verleumdet werden oder 

2.

einen in Nummer 1 Buchstabe a bis c bezeichneten Inhalt (§ 11 Absatz 3) herstellt, bezieht, liefert, vorrätig hält, anbietet, bewirbt oder es unternimmt, diesen ein- oder auszuführen, um ihn im Sinne der Nummer 1 zu verwenden oder einer anderen Person eine solche Verwendung zu ermöglichen.

 

(3) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer eine unter der Herrschaft des Nationalsozialismus begangene Handlung der in § 6 Abs. 1 des Völkerstrafgesetzbuches bezeichneten Art in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören, öffentlich oder in einer Versammlung billigt, leugnet oder verharmlost.

 

(4) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer öffentlich oder in einer Versammlung den öffentlichen Frieden in einer die Würde der Opfer verletzenden Weise dadurch stört, dass er die nationalsozialistische Gewalt- und Willkürherrschaft billigt, verherrlicht oder rechtfertigt.

 

(5) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer eine Handlung der in den §§ 6 bis 12 des Völkerstrafgesetzbuches bezeichneten Art gegen eine der in Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Personenmehrheiten oder gegen einen Einzelnen wegen dessen Zugehörigkeit zu einer dieser Personenmehrheiten öffentlich oder in einer Versammlung in einer Weise billigt, leugnet oder gröblich verharmlost, die geeignet ist, zu Hass oder Gewalt gegen eine solche Person oder Personenmehrheit aufzustacheln und den öffentlichen Frieden zu stören.

 

Der "öffentliche Friede" ist hier derselbe wie in § 140. Allerdings muss sich die Tat auf eine durch bestimmte Merkmale (z. B. religiöse, ethnische, nationale) charakterisierte Gruppe oder auf Teile der Bevölkerung beziehen. Das bedeutet, dass die Gruppe Teil der inländischen Bevölkerung sein. Diese Gruppe muss tatsächlich in Deutschland leben (BGH NStZ 2015, 81). Damit ist nur die in Deutschland lebende, also die inländische Bevölkerung gemeint. Hetze gegen Bevölkerungsgruppen im Ausland ist vom Tatbestand der Volksverhetzung nach § 130 StGB daher grundsätzlich nicht erfasst. Dies könnte allerdings der Fall sein, wenn zugleich eine inländische Bevölkerungsgruppe einbezogen wird. Im Übrigen muss die Gruppe oder der Teil der inländischen Bevölkerung hinreichend konkretisiert sein. Dies ist nach ständiger Rechtsprechung hinsichtlich der Gruppe "in Deutschland lebende Juden" der Fall.

 

Der Tatbestand des § 130 Abs. 1 ist aber aus einem anderen Grund wohl nicht gegeben: Die Parole, Palästina solle vom Jordan bis zum Mittelmeer" reichen, richtet sich ausdrücklich gegen den Staat Israel, nicht aber mit einer hinreichenden Konkretheit gegen den jüdischen Bevölkerungsteil Deutschlands. Durch Beschimpfung fremder Staaten sind weder deren in Deutschland lebende Staatsangehörige (schon) als Teil der (hiesigen) Bevölkerung angegriffen noch Teile der deutschen Bevölkerung, die sich dem anderen Staat besonders verbunden fühlen, s. Thomas Fischer StGB Kommentar § 130, Rn. 4a. 

 

Strafbarkeit wegen dem Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger und terroristischer Organisationen nach § 86a StGB

 

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

1.

im Inland Kennzeichen einer der in § 86 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 4 oder Absatz 2 bezeichneten Parteien oder Vereinigungen verbreitet oder öffentlich, in einer Versammlung oder in einem von ihm verbreiteten Inhalt (§ 11 Absatz 3) verwendet oder

2.

einen Inhalt (§ 11 Absatz 3), der ein derartiges Kennzeichen darstellt oder enthält, zur Verbreitung oder Verwendung im Inland oder Ausland in der in Nummer 1 bezeichneten Art und Weise herstellt, vorrätig hält, einführt oder ausführt.

 

Nach Paragraf 86a StGB ist es strafbar, Kennzeichen einer verfassungswidrigen Organisation zu verbreiten oder öffentlich, in einer Versammlung oder in verbreiteten Schriften zu verwenden. Unter "Kennzeichen" versteht man "namentlich Fahnen, Abzeichen, Uniformstücke, Parolen und Grußformen", § 86a Abs. 2 StGB. Kennzeichen, Symbole oder Fahnen von Terrororganisationen, einschließlich deren Teilorganisationen, dürfen demnach nicht gezeigt werden. Davon umfasst seien auch solche Kennzeichen, die ihnen zum Verwechseln ähnlich sind. Dies gilt im Zusammenhang mit den Demonstrationen zum Nahost-Konflikt insbesondere für Kennzeichen, Symbole oder Fahnen der "Hamas", der "Volksfront zur Befreiung Palästinas", des "Palästinensischen Islamischen Jihad", und der "Hisbollah". Die palästinensische Flagge ist kein Kennzeichen der Organisation Hamas und daher nicht nach § 86a StGB strafbar. Auch das Palästinenser-Tuch ist kein Kennzeichen der Organisation Hamas und damit auch nicht strafbar nach § 86a StGB strafbar. 

 

 

Grundsätze der Strafzumessung nach § 46 StGB

 

(1) Die Schuld des Täters ist Grundlage für die Zumessung der Strafe. 2Die Wirkungen, die von der Strafe für das künftige Leben des Täters in der Gesellschaft zu erwarten sind, sind zu berücksichtigen.

(2) Bei der Zumessung wägt das Gericht die Umstände, die für und gegen den Täter sprechen, gegeneinander ab. 2Dabei kommen namentlich in Betracht:

die Beweggründe und die Ziele des Täters, besonders auch rassistische, fremdenfeindliche, antisemitische, geschlechtsspezifische, gegen die sexuelle Orientierung gerichtete oder sonstige menschenverachtende, die Gesinnung, die aus der Tat spricht, und der bei der Tat aufgewendete Wille, das Maß der Pflichtwidrigkeit,

die Art der Ausführung und die verschuldeten Auswirkungen der Tat, das Vorleben des Täters, seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sowie sein Verhalten nach der Tat, besonders sein Bemühen, den Schaden wiedergutzumachen, sowie das Bemühen des Täters, einen Ausgleich mit dem Verletzten zu erreichen.

 

Demnach werden antisemitische Beweggründe bei der Strafzumessung gesondert und erschwerend zu Lastgen des Täters bei der Strafzumessung berücksichtigt. Neben den antisemitischen Beweggründen muss das Gericht nach § 46 Abs. 2 StGB auch rassistische, fremdenfeindliche oder sonstige menschenverachtenden Beweggründe des Täters als strafschärfend gegen ihn bewerten.

 

Achtung! Die Begehung einer Straftat gefährdet Ihre Aufenthaltserlaubnis

Was sind die ausländerrechtlichen Folgen einer Verurteilung wegen einer Straftat?

Die Verurteilung wegen einer Straftat kann für Ausländer erhebliche Folgen nach sich ziehen. Neben der eigentlichen Strafe durch die Verurteilung müssen Ausländer auch stets mit Problemen in Hinblick auf Aufenthaltstitel oder gar mit einer Abschiebung rechnen. Darüber hinaus wird die Einbürgerung eines Ausländers durch eine Verurteilung enorm erschwert. Sobald ein Anfangsverdacht gegen einen Ausländer besteht und die Polizei gegen ihn ein Ermittlungsverfahren einleitet, besteht die Gefahr, dass der Polizeibeamte die Ausländerbehörde über das laufende Ermittlungsverfahren informiert. Sobald dies geschehen ist, wird die Ausländerbehörde sich weigern, die Aufenthaltserlaubnis des Ausländers wie begehrt zu verlängern. Sie wird dem Ausländer eine Fiktionsbescheinigung ausstellen. Eine so genannte Fiktionsbescheinigung wird Personen ausgestellt, die sich in Deutschland aufhalten und die Erteilung oder Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis oder Niederlassungserlaubnis beantragt haben, wenn die Ausländerbehörde nicht gleich entscheiden kann oder will. Die Fiktionsbescheinigung sollte mit einer Geltungsdauer zwischen zwei bis sechs Monaten versehen werden. Dies ist wie eine Art Duldung und zwingt den Ausländer sich immer wieder um seinen Aufenthaltsstatus zu bemühen. Da die Ausländerbehörde die Fiktionsbescheinigung lediglich für zwei bis sechs Monaten ausstellt, wird es mit dem Arbeitgeber auch Probleme geben. Rechtlich gilt zwar eine Fiktionsbescheinigung so viel wie der Aufenthaltstitel, den Sie vorher besessen haben. Das bedeutet auch, dass Sie damit aus Deutschland aus- und auch nach Deutschland wieder einreisen dürfen, z.B. um Urlaub zu machen. Aber dennoch kann die Ausstellung einer Fiktionsbescheinigung ein Alarmzeichen für jeden Ausländer sein. Die Behörden nutzen dieses Instrument auch, wenn sie zum Beispiel nach dem Widerruf des Flüchtlingsstatus eine Ablehnung des Antrags auf die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis oder Niederlassungserlaubnis in Erwägung ziehen.

 

Eine der schwerwiegendsten ausländerrechtlichen Folgen ist die sog.Ausweisung. Die Behörde hat im Rahmen der Ausweisungsentscheidung eine Abwägung zwischen dem Ausweisungsinteresse (§ 54 AufentG) und dem Bleibeinteresse (§ 55 AufenthG) zu treffen. Vorstrafen wirken sich erheblich auf das Ausweisungsinteresse aus. Es empfiehlt sich, frühzeitig einen spezialisierten Rechtsanwalt für Strafrecht zu kontaktieren, um die aufenthaltsrechtlichen Folgen und vor allem eine drohende Abschiebung zu verhindern.

 

Fazit

 

Allgemeine "Solidaritäts"-Bekundungen mit den politischen, humanitären oder rechtlichen Anliegen "der Palästinenser" über den Ausmaß der Bombenangriffe in Gaza oder einzelner Gruppen von ihnen sind nicht strafbar, sondern unterfallen dem Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 GG. Entsprechende öffentliche Demonstrationen sind über Art. 8 Abs. 1 i.V.m. Art 2 Abs. 1 GG auch dann gerechtfertigt, wenn die dort vertretenen politischen Positionen einer Mehrheit der (deutschen) Bevölkerung abwegig erscheinen. Es geht demzufolge nicht um eine strafbare Handlung, die verfolgt werden muss, sondern um eine rechtspolitische Meinung einer Minderheit, die ein Rechtsstaat zu schützen hat. 

Neben einer Strafbarkeit nach oben genannten Straftaten kann es auf einer Demonstration sehr schnell zu Auseinandersetzungen mit der Polizei kommen. In diesem Zusammenhang kann es sehr schnell zu einer strafbaren Handlung wegen Widerstand gegen den Vollstreckungsbeamten nach § 113 StGB, wegen dem tätlichen Angriff nach § 114 StGB strafbar, vorsätzlicher Körperverletzung nach § 223 StGB, gefährlicher Körperverletzung oder wegen der Beleidigung nach § 185 StGB geben. Vor diesem Hintergrund ist es in Ihrem eigenen Interesse, die Anweisungen der Polizei auf einer Demonstration zu beachten.

  

Ihr Vorteil bei der Fachanwaltskanzlei Ahmadi

 

Strafverteidigerin und Rechtsanwältin Jacqueline Ahmadi ist seit fast 16 Jahren ausschließlich auf dem Gebiet des undStrafrechts, Verkehrsrechts und Opferrecht tätig. Des Weiteren beschäftigt sich mit den Fragen der Menschenrechte des humanitären Völkerrechts auf globaler Ebene. Sie hat im Jahr 2013 den Fachanwaltslehrgang für den Verkehrsrecht und im Jahr 2016 den Fachanwaltslehrgang fürStrafrecht erfolgreich absolviert. Sie ist als Strafverteidigerin auf die Verteidigung der unterschiedlichsten Straftaten, besonders durch die Ausländer, auch politische Straftaten bundesweit bekannt. Dank ihrer besonderen Spezialisierung auf dem Gebiet des Strafrechts und Opferrechts konnte sie bisher sehr viele gute gerichtliche Entscheidungen zu Gunsten ihrer Mandanten erzielen. Rechtsanwältin und Strafverteidigerin Jacqueline Ahmadi ist aufgrund ihrer Fachkompetenzen im Bereich Strafrecht undVerkehrsrecht die richtige Ansprechpartnerin für Sie für eine umfassende und zielgerichtete Vertretung und Beratung in allen gerichtlichen Instanzen und gegenüber unterschiedlichsten Institutionen, von der Polizei, Staatsanwaltschaft und Gerichten. Vergewissern Sie sich im Rahmen eines Erstberatungsgesprächs von der Qualität ihrer Fachkompetenz.

 

Wenn die Polizei Sie verdächtigt, sich strafbar gemacht zu haben, beachten Sie unbedingt die folgenden drei einfachen Regeln:

 

1. Bewahren Sie die Ruhe

2. Schweigen Sie zu dem Tatvorwurf

3. Lassen Sie sich von dem/der für Sie besten Strafverteidiger/in beraten und verteidigen

 

Hinweis der Fachanwaltskanzlei Ahmadi

 

Aufgrund der Vielzahl der Anfragen aus dem Internet möchten wir ausdrücklich darauf hinweisen, dass wir keine kostenlose Beratung anbieten, auch nicht zu den jeweiligen Artikeln unserer Fachanwaltskanzlei im Netz. 

 

Autorin:

 

Rechtsanwältin & StrafverteidigerinJacqueline Ahmadi

 Fachanwältin für Strafrecht und Verkehrsrechtaus Hamburg

Deutschlandweite Verteidigung im Strafverfahren