Rechtsanwaltskanzlei Ahmadi

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Fachanwaltskanzlei für Strafrecht
Fachanwaltskanzlei für Verkehrsrecht
Langjährige Erfahrung im Opferrecht

Rechtsanwältin Jacqueline Ahmadi, Fachanwältin für Strafrecht & Verkehrsrecht
Tel.: 040/410 66 00 | Fax: 040/ 45 49 36 | info@rechtsanwaeltin-ahmadi.de

29.04.2023

Welche Strafe droht, wenn die Polizei mich wegen sexuellem Übergriff, sexueller Nötigung und/oder Vergewaltigung beschuldigt? Wie ist das, wenn ich Jugendliche und/oder Ausländer bin?



Sexueller Übergriff; sexuelle Nötigung; Vergewaltigung, § 177 StGB

Der Vorwurf eines Sexualdeliktes ist für den Beschuldigten stets mit sehr viel Belastungen verbunden. Sobald die Polizei Sie bezichtigt, sich wegen eines Sexualdeliktes, unerheblich, ob wegen der Vergewaltigung, sexuellem Übergriff, sexueller Nötigung, strafbar gemacht zu haben, ist für Sie die höchste Alarmbereitschaft geboten. Schon der Verdacht eines Sexualdeliktes nach § 177 StGB kann erhebliche Auswirkungen auf Ihre persönliche, berufliche und wirtschaftliche Lebensführung haben. Ihr Ansehen in der Öffentlichkeit wird stark darunter leiden. Darüber hinaus wird Ihnen finanzielle Einbuße entstehen und selbst bei einem späteren Freispruch könnte man diese Schäden nicht mehr vollständig beheben. Ihr guter Ruf wird also mit einem Makel behaftet sein, nicht einmal ein späterer Freispruch könnte dies kompensieren.

 

Vor diesem Hintergrund ist aus anwaltlicher Sicht stets zu empfehlen, alle mögliche Vorwürfe wegen der Sexualdelikte möglichst ernst zu nehmen und sich so früh wie möglich durch einen auf das Strafrecht spezialisierten Rechtsanwalt, insbesondere Fachanwalt für Strafrecht, verteidigen lassen. Ein auf das Sexualstrafrecht besonders spezialisierter Anwalt wird Ihre Sorgen ernst nehmen, Sie bestens beraten und vor allem die notwendigen Schritte für Ihre Verteidigung einleiten, um möglichst die Schäden für Sie gering zu halten. Denn gerade der Tatvorwurf eines Sexualdeliktes gibt dem Strafverteidiger sehr viele Angriffsfläche, um das Gericht und die Staatsanwaltschaft zu zwingen, das Ermittlungsverfahren gegen Sie, vor allem ohne einen Gerichtstermin, einzustellen. Es besteht auch die Möglichkeit eines Freispruchs, wenn der Strafverteidiger sich im Bereich Sexualstrafrecht, insbesondere Aussagepsychologie, aussagepsychlogisches Sachverständigengutachten, Zeugenvernehmung und Behandlung der Fälle von Aussage-gegen Aussage-Konstellation gut auskennt. 

 

Was ist der Unterschied zwischen dem sexuellen Übergriff, sexueller Nötigung und Vergewaltigung?

Sexuellere Übergriff; sexuelle Nötigung; Vergewaltigung ist in § 177 StGB geregelt. § 177 StGB ist ein Mammut-Paragraph, unübersichtlich und in sich verschachtelt, der zuletzt im Jahr 2016 im Hinblick auf die Verbesserung des Schutzes der sexuellen Selbstbestimmung geändert wurde. Der § 177 StGB beinhaltet verschiedene Straftatbestände. Der § 177 StGB beinhaltet verschiedene Straftatbestände. 

 

Sexueller Übergriff (§ 177 Abs. 1 StGB)

 

Wer gegen den erkennbaren Willen einer anderen Person sexuelle Handlungen an dieser Person vornimmt oder von ihr vornehmen lässt oder diese Person zur Vornahme oder Duldung sexueller Handlungen an oder von einem Dritten bestimmt, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bestraft, § 177 Abs. 1 StGB.

 

Der entgegenstehende Wille: Nein heißt Nein!

 

Dieser Straftatbestand ist neu und setzt die Schwelle für eine Strafbarkeit im Bereich des Sexualstrafrechts deutlich herab. Um eine Strafbarkeit zu begründen, wird – anders als nach der alten Rechtslage – keine Nötigungshandlung mehr vorausgesetzt. Das bedeutet, dass bereits ein „Nein“ des Opfers zu einer strafbaren Handlung führen kann, wenn der Täter sich darüber hinweggesetzt hat. In diesem Zusammenhang ist es wichtig, dass der entgegenstehende Wille des Opfers für den Täter erkennbar war.

 

Sexuelle Ausnutzung sonstiger Umstände (§ 177 Abs. 2 StGB)

 

§ 177 Abs. 2 StGB zeigt eine weitere Verschärfung des Sexualstrafrechts seit der Reform des Sexualdeliktes. Diese Vorschrift stellt es unter Strafe, wenn der Täter eine Situation für die Vornahme sexueller Handlungen ausnutzt, in der das Opfer keinen klaren entgegenstehenden Willen bilden konnte.

 

Nach § 177 Abs. 2 wird ebenso bestraft, wer sexuelle Handlungen an einer anderen Person vornimmt oder von ihr vornehmen lässt oder diese Person zur Vornahme oder Duldung sexueller Handlungen an oder von einem Dritten bestimmt, wenn

 

1.

der Täter ausnutzt, dass die Person nicht in der Lage ist, einen entgegenstehenden Willen zu bilden oder zu äußern,

 

2.

der Täter ausnutzt, dass die Person auf Grund ihres körperlichen oder psychischen Zustands in der Bildung oder Äußerung des Willens erheblich eingeschränkt ist, es sei denn, er hat sich der Zustimmung dieser Person versichert,

 

3.

der Täter ein Überraschungsmoment ausnutzt,

 

4.

der Täter eine Lage ausnutzt, in der dem Opfer bei Widerstand ein empfindliches Übel droht, oder

 

5.

der Täter die Person zur Vornahme oder Duldung der sexuellen Handlung durch Drohung mit einem empfindlichen Übel genötigt hat.

 

In Bezug auf den Tatvorwurf des sexuellen Übergriffs wird ein guter Strafverteidiger stets prüfen, ob eine Einwilligung seitens des Opfers vorliegt, dies ist z. B. in einer Beziehung oft der Fall, auch bei ärztlicher Behandlung, sowie Tätowieren oder Massage der Fall sein.

 

Die Norm der sexuellen Ausnutzung sonstiger Umstände nach § 177 Abs. 2 StGB kommt häufig bei den Berufen mit körpernahen Kontakten wie z. B. bei ärztlichen, pflegerische, sportlichen Tätigkeiten, professionellen Massieren oder Tätowieren, also überall dort, wo aus welchen Gründen körpernahe Kontakte, insbesondere wo man sich entblößen muss, vor. Deshalb hat diese Norm, im Falle einer Verurteilung schwere Konsequenzen für Ihr Berufsleben. 

Sexuelle Nötigung nach § 177 Abs. 5 StGB

 

In § 177 Abs. 5 StGB ist die sexuelle Nötigung geregelt. Diese Straftat ist immer dann gegeben, wenn neben einem sexuellen Übergriff (§ 177 Abs. 1 StGB) oder dem sexuellen Ausnutzen sonstiger Umstände (§ 177 Abs. 2 StGB) weitere Voraussetzungen vorliegen, welche die Tat verschärfen.

 

Nach § 177 Abs. 5 StGB ist auf Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr ist zu erkennen, wenn der Täter

 

1.

gegenüber dem Opfer Gewalt anwendet,

 

2.

dem Opfer mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben droht oder

 

3.

eine Lage ausnutzt, in der das Opfer der Einwirkung des Täters schutzlos ausgeliefert ist.

 

Achtung!

 

Bei sexueller Nötigung handelt es sich um ein Verbrechenstatbestand und sie ist eine schwerere Form des sexuellen Übergriffs oder des sexuellen Ausnutzens sonstiger Umstände. Aufgrund dieser sogenannten Qualifikation liegt die Freiheitsstrafe einer sexuellen Nötigung zwischen einem und fünfzehn Jahren.

 

Vergewaltigung nach § 177 Abs. 6 StGB

 

Die Vergewaltigung ist einer der schwerwiegendsten Sexualstraftaten in Deutschland. Sie liegt vor, wenn einer der in § 177 Abs. 1, 2 oder 5 StGB normierten Straftaten mit dem Eindringen in den Körper des Opfers verbunden wurde.

Nach § 177 Abs. 6 StGB ist in besonders schweren Fällen auf Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren zu erkennen. Nach besonders schwerer Fall nach § 177 Abs. 6 S. 2 StGB liegt in der Regel vor, wenn

 

1.

der Täter mit dem Opfer den Beischlaf vollzieht oder vollziehen lässt oder ähnliche sexuelle Handlungen an dem Opfer vornimmt oder von ihm vornehmen lässt, die dieses besonders erniedrigen, insbesondere wenn sie mit einem Eindringen in den Körper verbunden sind (Vergewaltigung), oder

 

2.

die Tat von mehreren gemeinschaftlich begangen wird.

 

Insbesondere bei Sexualstraftaten ist es entscheidend, einen auf das Sexualstrafrecht spezialisierten Rechtsanwalt an seiner Seite zu haben. Mehr als bei anderen Straftaten ist eine diskrete, vertrauensvolle und perfekt auf den Einzelfall abgestimmte Verteidigung erforderlich.

Ihr Vorteil bei der Strafverteidigerin Jacqueline Ahmadi

 

Als Fachanwältin für Strafrecht mit fast 15 Jahren Berufserfahrung als Strafverteidigerin habe ich bundesweit diverse Strafverfahren gegen meinen Mandanten entweder außergerichtlich oder vor dem Gericht zur Einstellung gebracht oder eine angemessene Strafe ausgehandelt. Gerade bei Sexualstraftaten ist es entscheidend, einen auf das Sexualstrafrecht spezialisierten Rechtsanwalt an Ihrer Seite zu haben. Ich verteidige nicht nur die Beschuldigten eines Sexualdeliktes, sondern auch das Opfer eines Sexualdeliktes. Ich kenne beide Seiten sehr gut. Deshalb profitieren Sie auf jeden Fall von meiner fast 15-jährige Spezialisierung auf den Rechtsgebieten des Sexualstrafrechts, und Opferrechts.

 

Als erfahrene Fachanwältin für Strafrecht und Verkehrsrecht biete ich meinen Mandanten von Anfang an eine, diskrete, einfühlsame, effektive und vor allem eine lösungsorientierte Verteidigung. Ich werde mit Ihnen nach eingehender Analyse der amtlichen Ermittlungsakte eine erfolgsreiche Strategie gegenüber der Polizei, Staatsanwaltschaft und dem Gericht erarbeiten. Sobald Ihnen die Polizei vorwirft, eine Sexualstraftat begangen zu haben, machen Sie von Ihrem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch und wenden Sie sich an eine/n gute/n Strafverteidiger/in, am besten Fachanwalt/in für Strafrecht.

 

Nach § 177 Abs. 3 ist der Versuch schon strafbar. Wann der Versuch vorliegt oder eine Vollendung der Tat Du muss durch eine/n Fachanwalt/in für Strafrecht geprüft werden. Ein guter Strafverteidiger wird versuchen von einer versuchten Vergewaltigung lediglich eine sexuelle Belästigung nach § 184i StGB machen. Dies hat zur Folge, so dass sich die Möglichkeit einer Einstellung des Strafverfahrens gegen Sie erhöht. 

 

Ausländer aufgepasst!

 

Besonders, wenn man nicht über die deutsche Staatbürgerschaft verfügt, besteht die Gefahr, dass die Polizei die Ausländerbehörde über das gegen Sie laufende Ermittlungsverfahren informiert. Dies hat zur Folge, dass Ihre Aufenthaltserlaubnis nicht ordnungsgemäß nicht verlängert wird und die Ausländerbehörde Ihnen lediglich eine Fiktionsbescheinigung erteilt. Dies hat zur Folge, dass die Ausländerbehörde nicht über Ihren Antrag auf Erteilung bzw. Verlängerung Ihrer Aufenthaltserlaubnis entscheiden wird, soweit gegen Sie ein Ermittlungsverfahren läuft. Die Ausländerbehörde wird auf den Ausgang des Strafverfahrens warten und im Falle einer Verurteilung hat es negative Folgen für Ihren Aufenthaltsstatus. Im schlimmsten Fall, vor allem wenn Sie bereits vorbestraft sind, droht unter Umständen eine Abschiebung. Auf jeden Fall kann es im Falle einer Verurteilung dauern, bis Sie Ihren gewünschten Aufenthaltstitel erhalten. Deshalb sollten Menschen mit ausländischen Wurzeln sich unbedingt an einen Anwalt wenden, damit der Anwalt sich um Ihre Recht kümmern kann.

 

Hinweis der Fachanwaltskanzlei Ahmadi

 

Aufgrund der Vielzahl der Anfragen aus dem Internet möchten wir ausdrücklich darauf hinweisen, dass wir keine kostenlose Beratung anbieten, auch nicht zu den jeweiligen Artikeln unserer Fachanwaltskanzlei im Netz.

 

 

Autorin:

 

Rechtsanwältin & Strafverteidigerin Jacqueline Ahmadi

Fachanwältin für Strafrecht und Verkehrsrecht aus Hamburg

Bundesweite Verteidigung im Strafverfahren